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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: 6 U 191/06
Rechtsgebiete: BGB, VVG


Vorschriften:

BGB n.F. § 241 Abs. 2
BGB n.F. § 280 Abs. 1
BGB n.F. § 311 Abs. 2
BGB n.F. § 311 Abs. 3
VVG § 56
Der Versicherer kann sich auf eine Unterversicherung nicht berufen, wenn er zur Antragsaufnahme eigene Mitarbeiter entsendet, die die Geschäftseinrichtung in Augenschein nehmen und ihren Wert einschätzen. Erfährt der Versicherer nachträglich durch seinen Schadenregulierer von der Unterversicherung, ist er verpflichtet, den Wert der Geschäftseinrichtung zu überprüfen und den Versicherungsnehmer auf die Unterversicherung hinzuweisen.
Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 6 U 191/06

verkündet am: 11.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Reinhard als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.419,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2004 zu zahlen sowie weitere 287,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2005. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 7.419,41 €.

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt in den gemieteten Räumen nnnnnnnnnnn in Berlin die Bäckerei und Konditorei "nnnn ". Gemäß Geschäftskaufvertrag vom 9. April 2002 erwarb er das aus der Anlage 4 des Gutachtens der Sachverständigen nnnnnnnnn (Anlage 4 der Klageschrift) ersichtliche Inventar nebst Vorräten. Der Etagenbackofen sowie weitere dort aufgeführte Gegenstände waren gebraucht. Am 10. April 2002 beantragte er bei der Beklagten den Abschluss einer Geschäftsinhaltsversicherung. Das Antragsformular füllten der Versicherungsmakler nnn und der Mitarbeiter der Beklagten nnnnnn gemeinsam aus, nachdem der weitere Mitarbeiter der Beklagten nnn die Bäckereiräume und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände im Beisein des Klägers besichtigt hatte. Als Versicherungssumme wurde der Betrag von 45.000,- € angegeben, der sich zusammensetzte aus 37.000,- € für die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, 6.000,- € für die Vorräte und 2.000,- € für die Vorsorge zum Ausgleich einer etwaigen Unterversicherung. Die Herren nnnnnnnnnnnn waren an diesem Tag aus Hamburg angereist, nachdem der Versicherungsmakler nnn bei der Beklagten Spezialisten für die Werteinschätzung von Bäckereieinrichtungen angefordert hatte. Die Beklagte stellte unter dem 2. Mai 2002 den Versicherungsschein Anlage K 1 der Klageschrift mit einer Versicherungssumme von 45.000,- € aus, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Tatsächlich belief sich der Neuwert der Geschäftseinrichtung auf über 80.000,- €.

Im März 2003 kam es im Keller der Bäckerei zu einem Wasserschaden. Die Beklagte beauftragte den Zeuge nnnnnnnn mit der Regulierung. Dieser suchte die Bäckerei am 10. März 2003 auf und schätzte den Schaden auf maximal 500,- € ein. Zu einer Regulierung kam es nicht, weil der Zeuge nach der Besichtigung zunächst klären wollte, welche Sachen zum Gebäudeeigentum und damit nicht zum Geschäftsinhalt gehören, und hierfür angeforderte weitere Unterlagen nicht erhalten hatte. Er fertigte darauf hin den Regulierungsbericht vom 19. Mai 2003 (Anlage des Sitzungsprotokolls vom 20. April 2007). Der Zeuge wies die Beklagte dort auf eine nach seiner Einschätzung vorliegende Unterversicherung von 50 - 60% hin und führte unter dem Stichpunkt "Vertragsfortsetzung" am Ende des Berichtes, auf den im Übrigen bezug genommen wird, aus:

"Auf alle Fälle sollte hier die Versicherungssumme genau geprüft werden. Ggfs. mit einem Ermittlungsbogen, in dem der Geschäftsinhalt einzeln aufgelistet ist".

Dies geschah nicht.

Am 20. März 2004 kam es infolge eines kleineren Brandschadens zu Verrußungen in der Backstube und in dem Ladenbereich. Die Beklagte nahm nach der Ermittlung des Schadenumfangs durch die von ihr beauftragte Gutachterin nnnnnnnnn auf der Grundlage deren Gutachtens vom 12. Mai 2004 (Anlage K 4 der Klageschrift) und der dort ermittelten Schadenssumme von rund 15.800,- € in Anbetracht des von der Gutachterin festgestellten Versicherungswertes von 84.800,- € eine anteilige Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung vor. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen der Beklagten wird auf deren Schreiben jeweils vom 24. Mai 2004 (Anlagen K 3 und K 4) verwiesen. Diesen Kürzungen widersprach der Kläger mit vorprozessualen anwaltlichen Schreiben vom 22. und 28. Juni 2004 (Anlagen K 5 und K 6). Die Beklagte kam den dortigen Zahlungsaufforderungen nicht nach und wies mit Schreiben mit 7. Juli 2004 auf die Folgen der Versäumung der sechsmonatigen Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG hin.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach Einleitung des Rechtsstreites durch Einreichung eines bei dem Amtsgericht Wedding am 7. Januar 2005 eingegangenen Mahnantrages die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Kürzungsbeträge in Höhe von 4.483,46 € hinsichtlich des Sachschadens und 2.935,95 € hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens, insgesamt mithin 7.419,41 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten.

Der Kläger hat geltend gemacht, auf die Unterversicherung dürfe sich die Beklagte nicht berufen, weil die Ermittlung der Versicherungssumme bei Vertragsschluss durch die eigenen Mitarbeiter der Beklagten erfolgte.

Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Nichteinhaltung der Klagefrist berufen und im Übrigen geltend gemacht, die Herren nnnnnnnnnnnn seien keine Spezialisten für Bäckereibetriebe und Bewertung von Maschinen und hätten sich auch nicht als solche am 10. April 2002 vorgestellt. Die Wertangaben im Versicherungsantrag stammten allein vom Kläger. Darauf komme es aber auch nicht an, weil der Schadenregulierer nnn den Kläger anlässlich der Besichtigung des Wasserschadens am 10. März 2003 mündlich auf die erhebliche Unterversicherung hingewiesen und ihm den Rat erteilt habe, er solle seine Versicherungssumme den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 7. September 2006 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.419,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2004 zu zahlen sowie weitere 333,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des klageerweiternden Schriftsatzes vom 1. September 2005 (13. September 2005) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat nach Hinweisbeschluss vom 9. Januar 2007 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen nnnnnnnn und der gegenbeweislich vom Kläger benannten Zeugin nnnnnnnn zum Inhalt des Gesprächs zwischen dem Zeugen nnn und dem Kläger am 10. März 2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. April 2007 nebst Anlage verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

1. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 9. Januar 2007 nicht versäumt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in voller Höhe des von der Privatgutachterin nnnn festgestellten, unstreitigen Sach- und Betriebsunterbrechungsschadens zu.

a) Zwar ergibt sich der Anspruch des Klägers auf die volle Entschädigung nicht unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag. Denn ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert, § 56 VVG. Das ist hier der Fall, weil die Versicherungssumme mit nur 45.000,- € vereinbart wurde, während der von der Gutachterin nnnn festgestellte Versicherungswert zum Neupreisansatz netto 84.800,- € beträgt.

Die Beklagte ist jedoch sowohl aus der gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung (Erfüllungshaftung) als auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3, 280 Abs. 1 BGB n.F.) verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als habe er mit der Beklagten eine ausreichend hohe Versicherungssumme vereinbart. Diese Haftung kommt dann zum Tragen, wenn der Versicherer bei der Beantragung der Versicherung einen falschen Rat über die Höhe der zu vereinbarenden Versicherungssumme erteilt oder die hierbei gebotene Aufklärung unterlässt (vgl. BGH NJW 1964, 244; Recht und Schaden 1989, 58; OLG Frankfurt VersR 2006, 406; OLG Saarbrücken VersR 2003, 195; OLG Koblenz VersR 1997, 1226).

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer für den Inhalt und Umfang eines Versicherungsantrages allein verantwortlich. Er bestimmt das zu versichernde Risiko, die zu versichernden Gegenstände und die Versicherungssumme. In seinem eigenen Interesse muss er dabei eine Unterversicherung vermeiden. Diese Regel erfährt jedoch Einschränkungen. Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Gewohnheitsrechtssatz darf der Versicherungsnehmer der Beratung und Aufklärung vertrauen, die ihm vom Versicherungsagenten über den Inhalt und Umfang des abzuschließenden Vertrages erteilt wird. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Agenten muss der Versicherer einstehen, der ihn mit der Vermittlung oder mit dem Abschluss von Versicherungsgeschäften betraut hat (BGH NJW 1964 a.a.O. S. 245). Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag nach vorausgegangener Beratung durch eigene interne Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte des Versicherers stellt und diese einen falschen Rat erteilen oder ihre Aufklärungspflicht verletzen.

Davon ist hier auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers zum Zustandekommen des Vertrages, wie von ihm im Einzelnen mit den Schriftsätzen vom 6. Juli 2005 S. 4 und vom 1. September 2005 S. 3 f. vorgetragen, auszugehen. Der Kläger hat dort insbesondere vorgetragen, dass der Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler nnn bei der Beklagten ausdrücklich Spezialisten für die Wertschätzung von Bäckereieinrichtungen angefordert habe, worauf hin eigens zu diesem Zweck der Wertbestimmung und Feststellung der Versicherungssumme die von der Beklagten beauftragten Herren nnnnnnnnnnnn aus Hamburg angereist und am 10. April 2002 in seiner Bäckerei erschienen seien, nnn die Bäckerei besichtigt und im Anschluss hieran die Empfehlung ausgesprochen habe, die Versicherungssumme auf 45.000,- € festzusetzen. Die Herren nnnnnnnnnnnn hätten darauf hin den Versicherungsantrag entsprechend ausgefüllt. Soweit die Beklagte dem gegenüber mit Schriftsatz vom 3. August 2005 behauptet hat, die Herren nnnnnnnnnnnn seien weder Spezialisten für Bäckereibetriebe und Maschinen noch hätten sie sich als solche ausgegeben, ist ihr Vorbringen nicht erheblich. Denn unstreitig wurden sie jedenfalls zum Zwecke der Ermittlung der zutreffenden Versicherungssumme hinzugezogen. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass die von ihr entsandten Mitarbeiter hierzu nicht fähig gewesen seien und dies dem Kläger und Versicherungsmakler nnnn gegenüber zum Ausdruck gebracht hätten. Abgesehen davon geht die Beklagte mit ihrer Behauptung an dem Vorbringen des Klägers vorbei, der vorgetragen hat, die beiden Herren hätten sich als Fachmänner für Gewerbeversicherungen (so im Schriftsatz vom 6. Juli 2005) bzw. als auf dem Gebiet der Gewerbeversicherungen für Bäckereibetriebe (Schriftsatz vom 1. September 2005) ausgegeben.

Soweit die Beklagte behauptet hat, die Wertangaben im Versicherungsantrag stammten vom Kläger, ist auch dieses Vorbringen nicht erheblich. Denn einem falschen Rat steht die unterlassene Aufklärung des Versicherungsnehmers über einen offensichtlich verfehlten Versicherungsantrag gleich (vgl. BGH NJW 1964 a.a.O.). Die Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt sich hier ohne weiteres aus den übrigen, nicht bestrittenen Umständen des Grundes des Erscheinens der bei- den Herren nnnnnnnnnnn , sowie aus dem unstreitigen Vorbringen des Klägers über die vorherige Besichtigung der Bäckerei durch den Mitarbeiter nnn und der anschließenden gemeinsamen Ausfüllung des Antragsformulares durch nnnnnn und den Versicherungsmakler nnn . Angesichts dieser Umstände war für die Mitarbeiter der Beklagten offenkundig, dass der Kläger den Versicherungsantrag gerade auf der Grundlage der vorherigen Einschätzung des Versicherungswertes durch fachkundige Mitarbeiter der Beklagten stellen wollte, um einen effektiven Versicherungsschutz für seinen Geschäftsbetrieb zu erhalten. Dieses Interesse des Klägers ergab sich für den Zeugen nnn zudem aus der unstreitigen Mitteilung des Klägers während des Rundganges in der Bäckerei, den Etagenbackofen und weitere technische Geräte gebraucht erworben zu haben. Dieses Interesse hat auch Eingang in den Versicherungsvertrag gefunden, indem dort ausweislich des Versicherungsscheins vom 2. Mai 2002 als gesonderte Position unter Ziffer I 3 die "Vorsorge zum Ausgleich einer etwaigen Unterversicherung" mitversichert wurde. Wäre unter den gegebenen Umständen die Versicherungssumme von 45.000,- € allein auf der Grundlage der Wertangabe des Klägers in den von dem Mitarbeiter nnnnnn mit unterzeichneten Versicherungsantrag aufgenommen worden, so hätten die Mitarbeiter der Beklagten ihre Aufklärungspflichten in eklatanter Weise verletzt. Denn der Mitarbeiter nnn hätte auf Grund der Besichtigung der Bäckereieinrichtung, der dabei vorgenommenen Einschätzung des Wertes und der Mitteilung des Klägers über die gebraucht erworbenen Geräte ohne weiteres erkennen können und müssen, dass es sich dabei um eine Einschätzung des Klägers nach dem Zeitwert auf der Grundlage des gezahlten Kaufpreises für die gebrauchten Sachen handelt, die Versicherungssumme jedoch nach dem Neuwert und damit den Wiederbeschaffungspreis zu bestimmen ist, damit der Betrieb im Versicherungsfall mit Hilfe der Entschädigung neu ausgestattet und weiter geführt werden kann. Tatsächlich ist auch eine Neuwertversicherung und zudem - wie ausgeführt - eine Vorsorge gegen Unterversicherung beantragt und abgeschlossen worden. Es kommt mithin nicht darauf an, auf wessen Vorstellungen die Angabe der Versicherungssumme im Versicherungsantrag zurückgeht.

Ein Verschulden der Mitarbeiter nnnnnnnnnnnn ist für die gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung zwar nicht erforderlich, hier aber auch darin zu sehen, dass sie die übernommene Verpflichtung, den Kläger bei der zutreffenden Einschätzung des Neuwertes der Einrichtung der Bäckerei zum Zwecke der Vermeidung einer Unterversicherung zu beraten, entweder gar nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt haben. Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht gegeben. Denn die Beklagte trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich ein überlegenes oder zumindest gleichwertiges Wissen des Klägers zum Neuwert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung der Bäckerei ergeben könnte.

b) Die Haftung der Beklagten ist nicht durch eine spätere Aufklärung über die bestehende Unterversicherung unterbrochen worden. Die Beklagte haftet vielmehr zudem aus positiver Vertragsverletzung gemäß § 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB n.F., weil sie nach Erhalt des Regulierungsberichtes des Zeugen nnn vom 19. Mai 2003 untätig blieb, anstatt den Versicherungswert zu überprüfen und den Kläger nach zutreffender Ermittlung des Versicherungswertes auf die Unterversicherung hinzuweisen. Hierzu wäre die Beklagte schon deshalb verpflichtet gewesen, weil sie - wie ausgeführt - die bestehende Unterversicherung selbst zu vertreten hatte. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Versicherer verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer auf eine bestehende Unterversicherung hinzuweisen, wenn er davon Kenntnis erhält. Dies gilt insbesondere bei einer Versicherung eines Gebäudes zum Neuwert oder - wie hier - einer Geschäftsinhaltsversicherung, die bezwecken soll, dass der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall mit Hilfe der Versicherungsentschädigung seinen Betrieb wieder einrichten und die Zeit bis zur Fortführung des Betriebs aufgrund der Betriebsunterbrechungsentschädigung überbrücken kann. Besteht hier eine erhebliche Unterversicherung, ist dieser Zweck nicht zu erreichen und der Fortbestand des Betriebes nach Eintritt eines größeren Versicherungsfalls zumindest erheblich gefährdet.

Die Beklagte erhielt durch den Regulierungsbericht vom 19. Mai 2003 unstreitig Kenntnis von der Unterversicherung und konnte nach dem Inhalt des Berichtes nicht annehmen, der Kläger sei von dem Zeugen nnn bereits hierüber unterrichtet worden. Denn in dem Bericht heißt es unter dem Stichpunkt "Entschädigung in Euro":

"Zu alledem kommt eine vor Ort massiv festgestellte Unterversicherung. Rechnet man nur die beweglichen Sachen als Geschäftsinhalt, so besteht eine Unterversicherung von mindestens 50 - 60%.

Allein der Backofen, soll lt. VN ca. 40.000,- € kosten".

Den handschriftlichen Vermerk des Zeugen an dieser Stelle, den Kläger "bei der Aussage zum Backofen definitiv auf eine bestehende UV hingewiesen" zu haben, hat der Zeuge erst nachträglich angebracht. Dafür spricht die Aussage des Zeugen, wahrscheinlich sei es so gewesen, dass ihm anläßlich des Brandschadens der Bericht noch einmal vorgelegt wurde mit der Frage, ob er den Versicherungsnehmer auf die Unterversicherung hingewiesen habe. Angesichts der Handschriftlichkeit des Vermerks und dem Fehlen des Vermerks in dem vom Zeugen vorgelegten Exemplar hat das Gericht keine Zweifel, dass es tatsächlich auch so gewesen ist. Insbesondere konnte die Beklagte nach Erhalt des Regulierungsberichtes auch deshalb nicht von einer erfolgten Unterrichtung des Klägers über die bestehende Unterversicherung und deren Folgen für seinen Versicherungsschutz ausgehen und die Akte kommentarlos schließen, wie geschehen, weil der Zeuge in dem vorletzten Absatz des zu seiner Vernehmung mitgebrachten Exemplars des Regulierungsberichtes - den die Beklagte in der von ihr eingereichten Kopie abgedeckt hat (Bl. 33 d. A.) - die Überprüfung der Versicherungssumme ausdrücklich empfohlen hat. Dies zeigt, dass es der Zeuge nnn für erforderlich hielt, dass die Beklagte tätig wird und dass er etwaige eigene mündliche Hinweise bei der Abfassung des Berichtes nicht für ausreichend erachtet hatte.

Soweit die Beklagte demgegenüber behauptet hat, der Zeuge nnn habe den Kläger anlässlich der Besichtigung des Wasserschadens am 10. März 2003 auf die erhebliche Unterversicherung hingewiesen und den Rat erteilt, er solle seine Versicherungssumme den Gegebenheiten anpassen, hat der Zeuge zwar bei seiner Vernehmung die Behauptung der Beklagten teilweise bestätigt, indem er auf Nachfrage des Beklagtenvertreters angegeben hat, den Kläger auf die Bedeutung der Unterversicherung, also auf eine anteilige Kürzung der Entschädigung, hingewiesen zu haben. Eingangs seiner Vernehmung bei der zusammenhängenden Schilderung seines Besuchs in der Bäckerei hat er sich jedoch vorsichtiger ausgedrückt und lediglich angegeben, versucht zu haben, dem Kläger deutlich zu machen, dass die Versicherungssumme von 45.000,- € nicht ausreichen könne, wenn allein schon ein neuer Backofen 40.000,- € kosten würde, und dass dann im Falle einer Ersatzpflicht die Unterversicherung angerechnet würde. Mit der mehrfach verwendeten Formulierung, "versucht" zu haben, "dem Kläger deutlich zu machen", hat der Zeuge erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon überzeugt ist, die Frage der Unterversicherung mit dem Kläger ausreichend besprochen und geklärt zu haben, weshalb er der Beklagten in seinem Bericht ja auch empfohlen hatte, dieser Frage nachzugehen. Es kommt hinzu, dass dem Zeugen aufgrund seiner Tätigkeit als hauptberuflichem Schadenregulierer Fragen der Unterversicherung geläufig sind und einfach erscheinen, so dass aus der subjektiven Sicht des Zeugen in dem Gespräch über den Versicherungswert auch Hinweise auf die Unterversicherung enthalten gewesen sein mögen, diese auf Seiten des Klägers jedoch nicht entsprechend aufgenommen und verstanden worden sein müssen. Gegen eine ausreichende Aufklärung sprechen auch die Umstände des Gesprächs. Anlass des Besuchs des Zeugen bei dem Kläger war nicht etwa die Klärung von Versicherungsvertragsangelegenheiten in einer ruhigen Atmosphäre in einem Büro, sondern die Feststellung des Umfangs und der Ursache eines kleineren Wasserschadens in den Betriebsräumen. Zu Regulierungsverhandlungen ist es bei diesem Besuch nicht gekommen, weil der Zeuge zunächst klären musste, in wessen Eigentum die durch den Wasserausbruch aus dem Abflussrohr beschädigte Einrichtung stand. Die Zeugin nnn hat demzufolge aus ihrer Sicht und Erinnerung heraus den Besuch des Zeugen nnn so geschildert, dass der Zeuge mit dem Kläger im Kellerbereich zunächst nur darüber sprach, was passiert ist und wie es passiert sei. Nach dem sie wieder hoch in den Laden gekommen seien, sei da "nicht groß was von Unterversicherung oder so" gewesen, es habe nur ein kurzes Gespräch an einem der Stehtische im Laden gegeben. Bei der Würdigung der Aussage beider Zeugen ist ferner zu berücksichtigen, dass das Gespräch schon über vier Jahre zurückliegt und die Erinnerung an Details in dieser langen Zeit nicht nur zwangsläufig verblassen muss, sondern auch durch die eigene subjektive Wahrnehmung und Bewertung der Zeugen verändert und überlagert wird. Unter diesen Umständen kann mit dem für einen Beweis erforderlichen Grad an Gewissheit nur als bewiesen angesehen werden, dass der Zeuge nnn zwar mit dem Kläger über den Kaufpreis für einen neuen Backofen sprach, weil ihm angesichts der vorgefundenen Ausstattung der Bäckerei, insbesondere des großen Backofens, bei dem es sich nach seinem Eindruck um ein "Riesengerät" handelte, die Diskrepanz zwischen dem von ihm eingeschätzten Versicherungswert und der ihm von der Beklagten mit dem Regulierungsauftrag mitgeteilten Versicherungssumme von 45.000,- € ins Auge sprang. Damit stimmt das eigene Vorbringen des Klägers insoweit überein, als er vorgetragen hat, der Zeuge nnn habe ihn nach dem Wert des Inventars befragt und er habe geantwortet, dieses sei auf ca. 40.000,- € geschätzt worden, wobei der Backofen wohl den wesentlichen Teil ausgemacht habe. Ob und inwieweit aber der Zeuge n mit dem Kläger im Anschluss daran sogleich die hierin liegende Problematik für den Versicherungsschutz besprach, bleibt angesichts der Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes und der Umstände des lange zurückliegenden Gespräches letztlich offen. Auch wenn der Zeuge aufgrund der Angabe des Klägers und seiner eigenen überschlägigen Einschätzung des Wertes der technischen Betriebseinrichtung gegenüber dem Kläger die Besorgnis der Unterversicherung erwähnt haben sollte, würde eine solche mündliche Äußerung anlässlich der Schadensbesichtigung und der nicht abgeschlossenen Regulierung aufgrund der Umstände des Zustandekommens des Versicherungsantrages nicht ausreichen, um die hierdurch von der Beklagten übernommene Verantwortung für die Vereinbarung einer ausreichenden Versicherungssumme auf den Kläger zurück zu verlagern.

c) Die Beklagte muss den Kläger daher im Ergebnis so stellen, wie er bei zutreffender Einschät-zung der Versicherungssumme durch ihre Mitarbeiter stehen würde. Es ist der von der Gutachterin Kretzer ermittelte Neuwert von 84.800,- € zugrundezulegen, da seit Abschluss des Versicherungsvertrages unstreitig keine relevanten Wertveränderungen eingetreten sind. Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers entsprach das Inventar der Bäckerei im Zeitpunkt des Brandes mit geringfügigen Abweichungen im Lagerbestand jenem Zustand, in welchem die Mitarbeiter der Beklagten die Bäckerei am 10. April 2002 besichtigten. Wesentlich für die Wertermittlung waren hierbei die vom Kläger gebraucht übernommenen technischen Geräte (Etagenbackofen, Teigmaschinen, Anschlag- und Teigziehmaschine sowie ein Kühlschrank). Die Anrechnung eines Mehrbetrages für eine höhere Prämie im Falle der Vereinbarung einer höheren Versicherungssumme im Wege des Vorteilsausgleichs scheidet aus, weil die Beklagte nach Hinweis nicht vorgetragen hat, wie hoch die Prämie bei zutreffender Versicherungssumme gewesen wäre. Das Gericht ist allein nicht in der Lage, anhand der unterschiedlichen Versicherungssummen einerseits und der vom Kläger geschuldeten Prämie von 150,02 € jährlich einen Mehrbetrag zu errechnen.

3. Die zugesprochenen Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280, 286, 288 BGB n.F.). Gegen die Angemessenheit der geltend gemachten hälftigen Geschäftsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,65 gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVG bestehen keine Bedenken. Allerdings kann der Kläger die auf die Geschäftsgebühr berechnete Umsatzsteuer von der Beklagten nicht erstattet verlangen, weil er vorsteuerabzugsberechtigt ist.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10 und 543 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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